Elternberatung vor Scheidung nach §95 ABS. 1A AUSSSTRG
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind beide Elternteile laut § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz verpflichtet, sich über die besonderen Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder im Zuge der Trennung beraten zu lassen. Eine offizielle Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung muss dem Gericht vorgelegt werden, damit die Scheidung rechtskräftig erfolgen kann.
Eine Trennung bedeutet für alle Beteiligten eine große Veränderung und kann mit Unsicherheiten und vielen Fragen verbunden sein. Besonders Kinder brauchen in dieser Phase Stabilität und Unterstützung, da sie oft Ängste haben, etwa einen Elternteil zu verlieren. Wenn Sie verstehen, wie Ihr Kind die Situation erlebt, können Sie ihm gezielt helfen, sich an die neue Lebenssituation anzupassen. Denn auch nach der Scheidung bleiben Sie Eltern – und eine gute Zusammenarbeit zum Wohl Ihres Kindes ist entscheidend.
Diese Beratung soll Sie dabei unterstützen, Ihre neue Elternrolle nach der Trennung bewusst zu gestalten. Am Ende der Beratung erhalten Sie eine Bestätigung über die Teilnahme, die Sie dem Gericht vorlegen müssen. Sowohl Einzel- als auch Paarberatungen sind möglich.
Rahmenbedingungen

Ort der Beratungen
Elternberatung nach §95 findet ausschließlich vor Ort in meiner Praxis in Linz oder in Lenzing statt (keine Online Beratungen).
Kosten
50€ pro Stunde/ Person für Einzelberatungen 35€ pro Stunde / Person für Paarberatungen
Psychische Gesundheit
Psychologische Beratung trägt zur mentalen Gesunderhaltung bei. Anders als Psychotherapie, klinische Psychologen oder Psychiater*innen arbeiten wir nur mit gesunden Menschen. Sollte sich in der Beratung herausstellen, dass du weitere Hilfe benötigst, werde ich dich darauf ansprechen und gegebenenfalls zu einer anderen Institution begleiten.
Verschwiegenheit
Grundvoraussetzung für eine vertrauensvolle Atmosphäre ist die Verschwiegenheit. Diskretion ist die Basis für meine Arbeit mit KlientInnen. Vertrauen ist für den Erfolg der Beratung wesentlich, daher gebe ich keinerlei Auskünfte über Beratungsinhalte oder Supervisonen weiter.
Absageregelung
Eine Absage muss mindestens 24h vor der Beratung erfolgen, ansonsten wird die Einheit in Rechnung gestellt.